Geschäftsbedingungen

§1 Spezifikation, Werte, Mieten

§2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Der Mieter ist für die genannte Zeit der Vertragspartner! Dritten Personen ist die Bedienung ausdrücklich untersagt.
Der Mieter haftet bei fahrlässigem Gebrauch des Kranes.

§3 Beginn der Mietzeit
Die Abholung, Bereitstellung wird vorher mündlich oder schriftlich vereinbart.
Falls Abruf bzw. Übernahme nicht zum vereinbarten Termin erfolgt, tritt ab diesem Tage die Mietzeit in Kraft.

§4 Übergabe des Gerätes
Es wird ein Montage-, Transport-, Arbeitsbericht erstellt und der Mieter wird über die Bedienung des Mietkranes
ausführlich unterrichtet.

§5 Arbeitszeit
Zur Berechnung der Miete ist die normale Arbeitszeit von 8 Stunden bei 28 Arbeitstagen im 4-Wochen-Rhythmus
zugrunde gelegt.

§6 Mietberechnung, Mietbezahlung
Die Mietberechnung erfolgt monatlich im Voraus, die Mietzahlung/en ohne weiteren Abzug per Überweisung.
Bleibt der Mieter mit einer Mietrechnung im Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand unverzüglich sicherzustellen.

§7 Nebenkosten
Folgende Nebenkosten werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt:
Montage, Demontage, Transporte, Kranachsen, Sonstiges (Wartezeiten, Reparaturen, Hubarbeiten)

§8 Beendigung der Mietzeit
Eine vorzeitige Freimeldung des angemieteten Gegenstandes sollte mindestens 5 Tage vorher mündlich oder schriftlich
dem Vermieter zugehen.

§9 Verlängerung des Mietvertrages
Die Verlängerung der Mietzeit ist ebenso rechtzeitig dem Vermieter mitzuteilen.

§10 Ausfall des Mietkranes
Bei Ausfall des Mietkranes muss dies unverzüglich dem Vermieter mitgeteilt werden.
Für eventuelle Ausfallkosten (Miete eines Autokranes etc.) hat der Mieter selbst zu haften.

§11 Reparaturen
Für Verschleißreparaturen ist der Vermieter verantwortlich. Für Reparaturen, die vom Mieter durch unsachgemäßen Gebrauch
(Fehlbedienung) verursacht wurden, ist der Mieter in Haftung zu nehmen.

§12 Sonderbestimmung für Versicherung
Es kann eine gesonderte Maschinenbruchversicherung zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen werden.
Wobei der Mieter den Selbstbehalt pro Schadensfall, der mindestens 5% beträgt, zu tragen hat.

§13 Sonstige Bestimmungen
Der Vertragsabschluss erfolgt unter Zugrundelegung unserer aufgeführten Bedingungen, die jeweils einen festen Bestandteil
des Mietvertrages darstellen. Sofern nicht gesonderte Bedingungen getroffen worden sind.